Wissenswertes

Die Samenspende Gesetzeslage in Deutschland

Samenspende Gesetzeslage in Deutschland: Bei der Samenspende in Deutschland ist die anonyme Samenspende erlaubt. Dabei bleibt der Samenspender gegenüber den Wunscheltern anonym. Zudem erhält auch der Spender selbst keine Informationen über die Identität von dem Kind, das mit seinem Sperma gezeugt wurde.

Aber bereits im Januar 2015 urteilte das Bundesverfassungsgericht: Ein Kind von einem Samenspender hat das Recht, Auskunft über die Identität von dem Spender zu erhalten. Und zwar unabhängig von seinem Alter. Dafür muss im Einzelfall abgewogen werden: Ob das Auskunftsrecht von dem Kind höher steht als das mögliche Interesse von dem Samenspender.

Samenspende Gesetzeslage in Deutschland

Samenspenderregistergesetz seit 11.07. 2018

Für die Samenspende Gesetzeslage in Deutschland gilt seit 1. Juli 2018 das neue Samenspenderregistergesetz (SaRegG). Dieses betrifft sowohl Spender als auch Kinder, die durch eine Samenspende in Deutschland gezeugt wurden:

  • Kinder, die nach dem 30. Juni 2018 durch eine Samenspende gezeugt wurden, können ihre genetische Abstammung erfahren.
  • Hierzu werden die persönlichen Daten von dem Samenspender in einem zentralen Register erfasst. Also die Daten von dem leiblichen Vater.
  • Ebenso sind in diesem Register die Daten der Frau erfasst, die die Samenspende erhalten hat.
  • Diese Daten werden für 110 Jahre gespeichert.
  • Zudem werden die Daten beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) registriert.

Dementsprechend kann jeder Auskunft beim DIMDI beantragen. Wenn er vermutet, mit Hilfe einer Samenspende gezeugt worden zu sein. Hierzu muss man das 16. Lebensjahr erreicht haben. Wenn jüngere Kinder die Daten einsehen möchten, müssen dies die Eltern als gesetzliche Vertreter beantragen.

Deutschland Samenspenden Spenden Gesetze und Möglichkeiten in Deutschland

Samenspende Gesetzeslage in Deutschland

Vorteile des SaRegG

Auf jeden Fall profitieren Kinder aber auch Samenspender von dem neuen Gesetz. Denn gemäß des im Bürgerlichen Gesetzbuch neu eingeführten § 1600 Abs. 4 kann die rechtliche Vaterschaft nicht mehr festgestellt werden. Dadurch kann keine unterhalts- oder erbrechtliche Verpflichtung mehr entstehen.

Allerdings müssen sich Spenderkinder, die vor dem 30. Juni 2018 gezeugt wurden, auch weiterhin an Samenbanken wenden.

Samenspende Gesetzeslage in Deutschland

Rechtlicher Vater eines Spenderkindes

Bei einem verheirateten Paar ist der Ehemann automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Wenn das Paar nicht verheiratet ist, muss der ,,Wunschvater‘‘ erst die Vaterschaft anerkennen.

Demgegenüber hat ein Kind zunächst keinen rechtlichen Vater, wenn es beispielsweise von einem lesbischen Paar gezeugt wurde. Also mithilfe einer Samenspende (mittels IVF-Behandlung, Befruchtung bzw. In Vitro Fertilisation). Ausgenommen, ein Mann erkennt die Vaterschaft an. Auf jeden Fall kann ein Spenderkind ohne rechtlichen Vater theoretisch seinen Spender gerichtlich als Vater feststellen lassen. Vorausgesetzt der Spender ist dem Kind bekannt.

Gesetzeslage Ausland

Demgegenüber ist die Gesetzeslage im Ausland unterschiedlich geregelt. Beispielsweise die Frage, ob die durch eine Samenspende gezeugten Kinder später etwaige Ansprüche gegenüber ihrem Spender haben. Also zum Beispiel, ob Unterhalts- und Erbschaftsansprüche gegenüber dem Spender bestehen.

Schließlich sichern einige Länder dem jeweiligen Samenspender gesetzlich Anonymität zu. Somit haben die Kinder keine Möglichkeit,  ihren biologischen Vater ausfindig zu machen. Dahingegen arbeiten Kliniken in Ländern ohne gesetzlich zugesicherte Anonymität meist nur mit anonymen Spendern zusammen.

Samenspende Möglichkeiten

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